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   BSG, 22.11.1968 - 11 RA 208/66   

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https://dejure.org/1968,8424
BSG, 22.11.1968 - 11 RA 208/66 (https://dejure.org/1968,8424)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1968 - 11 RA 208/66 (https://dejure.org/1968,8424)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1968 - 11 RA 208/66 (https://dejure.org/1968,8424)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 05.07.1968 - 1 RA 17/67

    Entscheidung nach Aktenlage - Sachverhaltsdarstellung - Urteilszustellung -

    Auszug aus BSG, 22.11.1968 - 11 RA 208/66
    / 1968 - 1 RA 17/67 - danach sind Entscheidungen nach Lage der Akten nicht zu verkündenÜ sondern zuzustellen) " " b.
  • BSG, 18.03.1969 - 11 RA 318/67

    Leistungsgruppeneinstufung - Berufskataloge

    Von dieser Rechtsauffassung ist das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren bisherigen Entscheidungen ausgegangen (vgl. die Urteile vom 22. November 1968 - 11 RA 208/66 -, vom 11. Dezember 1968 - 1 RA 73/68 - und vom 5. Februar 1969 - 11 RA 209/67 -).

    Das ist zum Beispiel in den Urteilen des BSG vom 15. März 1967, SozR Nr. 3 zu § 22 FRG für den B ruf des Richters und vom 11. Dezember 1968 - 1 RA 73/68 - für den Beruf der Lehrerin geschehen (vgl. auch das Urteil vom 22. November 1968 - 11 RA 208/66 -).

  • LSG Bayern, 24.01.2007 - L 13 R 4257/04

    Anspruch auf eine höhere Rente durch die Einstufung in eine höhere

    Bei den Berufskatalogen ist somit das Merkmal des Lebensalters gerade bei denjenigen Angestellten, die erst mit zunehmendem Lebensalter eine höhere berufliche Qualifikation aufweisen, ergänzend eingefügt worden (BSG, Urteil vom 22.11.1968, Az.: 11 RA 208/66).
  • BSG, 05.02.1969 - 11 RA 308/67
    in dem Berufskatalog der Leistungsgruppe 2 eine Altersgrenze nicht erwähnt (vgl° hierzu die Urteile des BSG vom 24, November 1965, BSG 24, 113, 115; vom 15" März 1957". SozR Nr° } zu 5 25 FRG; V0m 22, November 1968 - 11 RA 208/66 - vom 11, Dezember 1968 - 1 RA 47/68 -)0 Neben den "besonderen Erfahrungen" müssen aber für die Einstufung in die Leistungsgruppe 2 auch die weiteren Tatbestandsmerkmale gegeben sein, Das LSG hat insoweit lediglich auf die Größe des Betriebs und auf die "erhebliche wirtschaftliche Bedeutung" der Tätigkeit des Klägers hingewiesen, Einerseits besagt aber die Betriebsgröße allein nichts darüber, ob ein Angestellter "selbständige Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit" erbracht und daer@ingeschränkte) Dispositionsbefugnis gehabt habe; andererseits kann ein Beruf von "erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung" auch dann sein, wenn es sich nicht um eine selbständige Leistung in verantwortlicher Tätigkeit handelt (etwa bei den in der Leistungsgruppe } genannten Bilanz- oder Lohnbuchhaltern unter 45 Jahren), während z"B° der Beruf des Oberarztest sowie der Beruf des Redakteurs und Regisseurs über 45 Jahren, die in dem Berufsgruppenkatalog der Leistungsgruppe 2 genannt sind, nicht von ; .
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